Wasserbeschaffungsverband Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber
Wasserbeschaffungsverband Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber

 

Neufassung der Satzung

des

Wasserbeschaffungsverbandes „Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber“

In Bad Münder

 

Landkreis Hameln-Pyrmont

 

Aufgrund der §§ 6 und 47 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. I. S. 405) in der zurzeit geltenden Fassung und § 9 der Verbandssatzung hat der Verbandsausschuss in seiner Sitzung am 29.09.2021 folgende Änderung der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes „Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber“ vom 05.03.2004 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 1

Name, Sitz

 

(1)       Der Verband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband „Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber“.

Er hat seinen Sitz in 31848 Bad Münder am Deister, Ortsteil Bakede, im LandkreisHameln-Pyrmont.

 

(2)       Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBI.I S.405)

 

(3)       Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.                                                                

               Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

 

(4)       Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Ortsteile Hamelspringe,Bakede, Egestorf und Böbber

              der Stadt Bad Münder.

 

§ 2

Aufgabe

 

(1)       Der Verband hat zur Aufgabe, Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser für die Ortsteile Hamelspringe, Bakede,

              Egestorf und Böbber der Stadt Bad Münder zu beschaffen und zu verteilen.

 

(2)       Die Verteilung des Trink- und Brauchwassers an die Verbandsmitglieder (§3 Abs. 1) sowie die Benutzung der  

            Verbandsanlagen erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit

            Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBI.I1980 S. 750) in der jeweils geltenden Fassung und der als

            Anlage I beigefügten Wasserbezugsordnung.

 

§ 3

Mitglieder

(1)       Mitglieder des Verbandes sind:

 

            - die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke

              und Anlagen (dingliche Mitglieder)

            - im Mitgliederverzeichnis aufgeführte andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

 

(2)       Das Verzeichnis der Mitglieder ist mit Stichtag vom 31. Dezember 2003 neu aufgestellt worden und wird

           beim Verband aufbewahrt.

 

(3)       Das Mitgliederverzeichnis wird vom Verband auf dem Laufenden gehalten.

 

 

§ 4

Unternehmen, Plan

 

(1)       Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband den Brunnen mit Pumpwerk, Hochbehälter und Ortsnetze

            herzustellen, zu erhalten und zu betreiben (Verbandsunternehmen).

 

(2)       Das Unternehmen ergibt sich aus dem Plan des Wasserwirtschaftsamtes in Hannover vom 01.07.1954, sowie

           dem 1. Nachtragsentwurf -Egestorf- vom 1.08.1959 und dem 2. Nachtragsentwurf -Böbber- vom 01.02.1965.

 

(3)       Der Plan besteht aus einem Erläuterungsbericht, den zugehörigen Karten und Zeichnungen.

 

(4)       Die Planunterlagen werden bei der Aufsichtsbehörde und eine Ausfertigung beim Verbandsvorsteher

           aufbewahrt.

 

 

§ 5

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

(1)       Der Verband ist berechtigt Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft begründen, zu betreten und zu

           benutzen, soweit dies für die Durchführbarkeit des Unternehmens erforderlich ist.

 

(2)       Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen

Behörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

 

 

§ 6

Verbandsschau

 

(1)       Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen

            festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

 

(2)       Vorstand und Verbandsausschuss sind die Schaubeauftragten, Schauführer ist der Vorsteher oder der

            vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.

 

(3)       Der Vorsteher lädt die Schaubeauftragten rechtzeitig zur Schau ein.

 

 

§ 7

Aufzeichnung und Abstellung der von Mängeln

 

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten

Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorsteher lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen.

 

 

§ 8

Vorstand, Ausschuss

 

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

 

 

§ 9

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

 

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

 

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben

    sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

 

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

 

4. Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie von Nachtragswirtschaftsplänen,

 

5. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,

 

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,

 

7. Entlastung des Vorstandes,

 

8.  Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen

     von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Verbandsausschusses,

 

9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

 

10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

 

11. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses.

 

 

 

§ 10

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

 

(1)       Der Ausschuss hat sieben Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Verbandsmitglieder sollten aus den Ortsteilen: Bakede drei, aus  Hamelspringe zwei, aus Egestorf und Böbber jeweils mindestens ein Mitglied in den Ausschuss wählen.

 

(1b)     Die sieben Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihren Reihen bei der nächsten auf die der allgemeinen Wahl folgenden Ausschusssitzung einen „Ausschusssprecher“ sowie einen „stellv. Ausschusssprecher“ für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode (5 Jahre).

Der Ausschusssprecher hat bei Bedarf die Aufgabe den Verbandsvorsteher bei Gesprächen oder Verhandlungen mit Behörden, Institutionen oder Firmen zu begleiten und zu beraten, die Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sind in geeigneter Weise zu unterrichten.

            Der Ausschusssprecher ist somit direkter Ansprechpartner und Bindeglied zwischen dem Verbandsvorsteher und dem Verbandsausschuss.

            Eine herausgehobene Stellung ergibt sich für den Ausschusssprecher daraus nicht, sie ist wie die Tätigkeit im Ausschuss ehrenamtlich und wird auch nicht mit einer Aufwandsentschädigung honoriert.

            Eine Abwahl des „Ausschusssprechers“ sowie des „stellv. Ausschusssprechers“ ist jederzeit in einer dafür durch den Verbandsvorsteher einzuberufenden Ausschusssitzung möglich.

 

            Die Absätze 7 bis 10 des § 10 gelten für die Wahl sowie die Abwahl anlog.

 

(2)       Die Ausschussmitglieder müssen Verbandsmitglieder sein. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.

 

(3)       Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 36 mit mindestens

           einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der

           Erschienenen beschlussfähig.

 

(4)       Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht selbst oder durch einen

bevollmächtigten Vertreter mitzustimmen.

 

(5)       Jedes beitragspflichtige Mitglied hat eine Stimme.

 

(6)       Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen

           Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl teilnehmenden haben die Stimme aller.

 

(7)       Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl.

 

(8)       Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand die

           Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 

(9)       Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.

           

(10)     Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

            1. den Ort und den Tag der Sitzung

            2. die Namen des Vorsitzenden Leitenden und der anwesenden Mitglieder

            3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge

            4. die gefassten Beschlüsse

            5. das Ergebnis der Wahlen.

 

Die Niederschrift ist von dem Leitenden, dem Protokollanten  und zwei weiteren Mitgliedern aus der Versammlung zu unterzeichnen.

 

 

§ 11

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)       Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens

           einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.

           In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(2)       Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

 

 

§ 12

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

 

(1)       Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten

            Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse   können auch im  schriftlichen Verfahren gefasst werden,

            wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(2)       Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Ausschuss zur

           Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

           beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 

(3)       Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(4)       Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 10 Abs. 10 der

           Satzung entsprechend.

 

§ 13

Amtszeit

 

(1)       Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahre 1944.

 

(2)       Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 10 für den Rest

           der Amtszeit diese Position durch eine Ergänzungswahl zu besetzen.

 

(3)       Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 14

Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1)       Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und 6 weitere ordentliche Mitglieder.

 

(2)      Der Vorstand besteht aus sieben Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sollten aus den Ortsteilen: Bakede drei, aus  Hamelspringe zwei, aus

            Egestorf und Böbber jeweils mindestens ein Mitglied in den Vorstand wählen.

 

§ 15

Wahl des Vorstandes

 

(1)       Der Ausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Vorstandsvorsitzenden und einen stellv. Vorstandsvorsitzenden für die sich aus § 16 ergebende Zeit.

 

(2)       Die Vorstandsmitglieder müssen Verbandsmitglieder sein. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.

 

(3)       Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(4)       Der Ausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die

           Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines               Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige

           Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

 

§ 16

Amtszeit

 

(1)       Das Amt des Vorstandes endet am 31. Dezember, zum ersten Mal im Jahre 1943 und später alle fünf Jahre.

 

(2)       Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 10 Ersatz zu wählen.

 

(3)       Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 17

Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher oder der Ausschuss berufen ist.

 

       Er beschließt insbesondere über:

 

       - die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge

       - die Aufstellung der Jahresrechnung

       - die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten

       - Verträge mit einem Wert von mehr als 15.000,00 Euro

       - die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

 

 

§ 18

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)       Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und

           teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(2)       Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

            Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

§ 19

Beschließen im Vorstand

 

(1)       Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied

           hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig

           geladen sind.

 

(3)       Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen

           desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die         

           Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf die Form und Frist der Ladung       

           ist  bebeschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(4)       Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren) mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden.

 

(5)       Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 10 Abs. 10 der Satzung gilt entsprechend.

 

 

§ 20

Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

 

(1)       Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder der Ausschuss berufen sind.

(1a)     Der Verbandsvorsteher kann Verträge bis zu einem Wert von 15.000,00 €uro abschließen

 

(2)       Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

           Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten

            und die Beschlüsse des Ausschusses ausgeführt werden.

            Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum

              des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

            Der Schadensanspruch verjährt in drei Jahren von dem Ersatzzeitpunkt an, in welchem der Verband von dem

            Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

 

(3)       Der Vorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder von seinen Geschäften und hört ihren Rat zu

           wichtigen Verbandsangelegenheiten.

 

(4)       Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal imJahr) die Verbandsmitglieder

           über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise.

 

§ 21

Dienstkräfte

 

Der Verband hat einen Rechnungsführer und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

 

§ 22

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1)       Der Verbandsvorsteher vertritt mit seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)       Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe

           der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

           Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht

           der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem          

             Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.

 

§ 23

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1)       Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)       Der Verbandsvorsteher erhält eine Jährliche Aufwandsentschädigung. Sie umfasst den Mehraufwand, der als

            monatliche Pauschale nach Beschluss des Ausschusses (§ 9 Nr. 9) abgegolten wird.

 

§ 24

Wirtschaftsplan

 

(1)       Der Vorstand stellt für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und nach Bedarf  Nachträge dazu so

           rechtzeitig auf,      

           dass der Ausschuss den Wirtschaftsplan und ggf. die Nachträge vor dem Beginn des Rechnungsjahres

           festsetzen kann.

 

(2)       Der Wirtschaftsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes imkommendem Rechnungsjahr.

           Er ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

 

(3)       Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)       Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt

            werden um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

 

§ 25

Nichtplanmäßige Ausgaben

 

(1)       Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Wirtschaftsjahr nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der

           Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für

           Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel

           vorgesehen sind.

 

(2)       Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes und dessen

           Festsetzung durch den Ausschuss.

 

§ 26

Rechnungslegung und Prüfung

 

(1)       Der Vorstand stellt im ersten Halbjahr des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Wirtschaftsplan auf.

 

(2)       Den Kassenprüfern, die aus zwei vom Ausschuss gewählten Mitgliedern bestehen, obliegen folgende Aufgaben:

 

            a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur  

                Vorbereitung der Rechnungsprüfung,

 

            b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr,

 

Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

 

 

§ 27

Prüfung der Jahresrechnung

 

Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle, dem Wasserverbandstag e.V. in Hannover, ab.

 

 

§ 28

Entlastung des Vorstandes

 

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Rechnung fest. Er gibt sie und die Berichte der Kassenprüfer und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Ausschuss bekannt. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 29

Beiträge

 

(1)       Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und

           Verbindlichkeiten und  zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind.

 

(2)       Die Beiträge bestehen aus den nachstehenden Geldleistungen:

 

            2.1          Baukostenzuschüsse

            2.2          Kostenerstattung für

                           a) die Erstellung der Hausanschlüsse

                           b) die Inbetriebnahme der Kundenanlagen

                           c) die Verlegung der Messeinrichtungen auf Verlangen der

                               Verbandsmitglieder

                           d) die Nachprüfung der Messeinrichtungen auf Verlangen der

                               Verbandsmitglieder, falls die Abweichung die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze nicht überschreitet

                           e) die Herstellung und Entfernung von Anschlüssen zum Bezug

                               von Bauwasser

                           f) Erneuerung von Hausanschlüssen

            2.3             Wassergeld (Grundgebühr und Verbrauchszahlen)

 

(3)       Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

 

§ 30

Beitragsverhältnis

 

(1)       Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder (§3) im Verhältnis der Vorteile, die sievon der Durchführung der

            Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden

            Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen.

            Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht desMitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des

            Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen.

 

(2)       Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder:

 

            - nach dem Vorhalten der Anschlüsse einschl. Messeinrichtungen und der gelieferten Wassermengen.

 

Die genaue Höhe der Beitragslast wird nach Anlage I und II der Satzung geregelt.

 

 

§ 31

Ermittlung des Beitragsverhältnisses

 

(1)       Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben

           wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu

           unterstützen.   

           Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)       Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche

           Vollmacht  zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

 

(3)       Unbeachtet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand

           geschätzt, wenn

 

            a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat,

 

            b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

 

              c) Bei Nichtabgabe der Ablesekarten wird nur noch einmal geschätzt, danach wird im Folgejahr die Wasser-

                zähleinrichtung durch den Wasserbeschaffungsverband abgelesen. Dem säumigen Anschlussinhaber wird  für

                das Ablesen durch den Wasserbeschaffungsverband ein Ablesebeitrag in Rechnung gestellt. Der Ablesebeitrag

                setzt sich aus dem Aufwand und dem personellen Einsatz zusammen. Die tatsächliche Höhe des Ablesebeitrages

                ist in der Anlage II (Kostentarif) dieser Satzung geregelt.

Bei Nichtabgabe der Ablesekarten wird nur noch einmal geschätzt, danach wird im Folgejahr die Wasserzähleinrichtung durch den Wasserbeschaffungsverband abgelesen. Dem säumigen Anschlussinhaber wird für das Ablesen durch den Wasserbeschaffungsverband ein Ablesebeitrag in Rechnung gestellt. Der Ablesebeitrag setzt sich aus dem Aufwand und dem personellen Einsatz zusammen. Die tatsächliche Höhe des Ablesebeitrages ist in der Anlage II (Kostentarif) dieser Satzung geregelt.

 

 

§ 32

Erhebung der Verbandsbeiträge

 

(1)       Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch

            Beitragsbescheid.

 

(2)       Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

(3)       Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumiszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand

            festgesetzt wird. Für die Verjährung sind die Vorschrifte der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

 

(4)       Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

 

§ 33

Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

 

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge gem. Anlage II der Satzung.

 

(WVG § 32)

§ 33a

Einstellen der Versorgung

 

(1)       Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und die darauf beruhenden allgemeinen Versorgungsbedingungen

           sowie die Wasserbezugsordnung, insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung,

           ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn das 

           Mitglied darlegt, das Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungen stehen und

           hinreichende Aussicht besteht, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt.

           Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

 

(2)       Der Verband hat unverzüglich die Versorgung wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung

           entfallen sind

           und das Mitglied die Kosten der Einstellung und der Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten

           können pauschal berechnet werden.

 

§ 34

Rechtsmittelbelehrung

 

(1)       Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

(2)       Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch

            schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand eingelegt werden.

            Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

 

(3)       Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes

           (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage

           erhoben werden.

 

(4)       Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

 

 

§ 35

Anordnungsbefugnis

 

(1)       Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten,

           haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

 

(2)       Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften desvorläufigen Verwaltungs-

            verfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 03. Dezember 1976 in der jeweiligen Fassung i.V.m. § 70

           des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 02.Juni 1982 in der jeweils gültigen

           Fassung.

 

§ 36

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Die im Verband vorkommenden Bekanntmachungen sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes

           (§1) vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben.

            Bekannt gemacht wird in der Neuen Deister-Zeitung oder den Aushangkästen der betroffenen Ortsteile.

 

(2)       Für die Bekanntmachung längerer Urkunden usw. genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem diese

           eingesehen werden können.

 

§ 37

Aufsicht

 

(1)       Der Verband untersteht der Rechtsaufsicht des Landkreises Hameln-Pyrmont in Hameln.

 

(2)       Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheit des Verbandes unterrichten.

            Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort

            und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

(3)        Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu wichtigen Sitzungen der Verbandsorgane

           einzuladen.

           Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 38

Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

 

(1)       Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:

 

            1.1          zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

 

            1.2          zur Aufnahme von Darlehen, die über 10.000,00 € hinausgehen,

 

            1.3          zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von

                           Sicherheiten.

 

            1.4          zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit

                           sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

 

(2)       Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich

           gleichkommen.

 

(3)       Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

 

(4)       Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den  Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

 

(5)       Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der

           Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch

           Zwischenbescheide um einen Monat verlängern.

 

§ 39

Verschwiegenheitspflicht

 

Die Vorstands - und Ausschussmitglieder sowie beauftragte Personen sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

 

ARTIKEL II

 

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

Bad Münder, den 14.11.2021

 

 

 

gez.                                                                                                                                                                                                      gez.

Peter Meyer                                                                                                                                                                                         Udo von Haaren

Verbandsvorsteher                                                                                                                                                                               stellv. Verbandsvorsteher

 

 

 

Anlage I

 

Wasserbezugsordnung

 

zur Satzung des

Wasserbeschaffungsverbandes

„Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber“

 

als

 

Ergänzende Bestimmungen zur

„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“

(AVB Wasser V vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750 ff))

 

§ 1

Anschluss an das Verteilernetz

 

(1)    Der Anspruch auf Versorgung mit Trink- und Brauchwasser besteht nur für die im Bereich der Verteilernetze (§ 10 AVB Wasser V)

         gelegenen Grundstücke und Anlagen. Die Herstellung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Ver-teilungsnetzes

         kann nicht verlangt werden.

 

(2)    Grundstücke und Anlagen, deren Trink- und Brauchwasserversorgung wegen ihrer Lage oder aus sonstigen Gründen erhebliche

         Schwierigkeiten bereitet, werden nur dann an das Verteilungsnetz angeschlossen, wenn sich der Grundstückseigentümer/ Betreiber

         verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit hierfür leistet.

 

(3)     Für die Erstellung oder Verstärkung des Verteilungsnetzes ist ein Baukostenzuschuss gemäß dem als Anlage II beigefügten „Kostentarif“

         zu zahlen.

 

§ 2

Hausanschluss

 

(1)    Jedes Grundstück und jedes auf einem Grundstück vorhandene und zum dauernden Aufenthalt von Menschen genutzte Gebäude soll durch

         einen Hausanschluss an das Verteilungsnetz angeschlossen sein. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse und nach hierüber zu

         treffender Vereinbarung können auch mehrere Grundstücke / Ge- bäude über einen gemeinsamen Hausanschluss mit Trink- und

         Brauchwasser versorgt werden.

 

(2)    Der Anschluss an das Verteilungsnetz und jede Änderung des Hausanschlusses sind vom Verbandsmitglied für

        jedes Grundstück/Wohngebäude zu beantragen. #

        Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag

        selbst ergeben:

 

            a) Ortsübersichtskarte i.M. 1:5000 mit Einzeichnung des anzuschließenden Grundstückes,

 

            b) für das anzuschließende Grundstück ein Auszug aus dem Flurkartenwerk mit Eigentümerverzeichnis,

 

            c) Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben), für die auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs.

     

             d) Erklärung zur Übernahme und Zahlung der Kosten des Hausanschlusses,

 

            e) Angaben über vorhandene eigene Versorgungsanlagen.

 

(3)     Die Stelle für den Eintritt des Hausanschlusses in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der Wasserbeschaffungsverband.

          Begründete Wünsche der Anschlussnehmer werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer hat die Voraussetzungen für die Einrichtung des Haus- anschlusses zu schaffen. Ferner hat er jede

         Beschädigung des Hausanschlusses insbesondere das Undicht werden von Leitungen, sowie sonstige Störungen dem Verband

         (siehe Ansprechpartner Homepage WBV Hamelspringe) unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 3

Wasserzähler

 

(1)    Für jeden Hausanschluss wird nur ein Hauptzähler gestellt. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler ist zulässig.

        Für die Beschaffung und den Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen dieser Zähler ist der Grundstückseigentümer/

        Anlagenbetreiber zuständig.

 

(2)    Der Verband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer/Anlagenbetreiber auf eigene Kosten und nach seiner Wahl an der

        Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

 

            a) das Grundstück unbebaut ist,

 

            b) die Versorgung mit einem Hausanschluss erfolgt der unverhältnismäßig lang ist

               oder nur unter erschwerten Bedingungen verlegt werden kann,

 

            c) kein Raum für die frostsichere Unterbringung des Hauptzählers vorhanden ist,

 

            Der Hauptzähler muss jederzeit zugänglich gehalten werden.

 

(3)       Der Wasserzählerschacht/-schrank ist dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

 

§ 4

Kundenanlage

 

(1)       Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage hinter der Grundstücksgrenze

           mit Ausnahme des Hauptzählers (§ 3 Abs. 1) ist der Grundstückseigentümer/Anlagenbetreiber verantwortlich.

           

(2)       Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erneuert,

           geändert und unterhalten werden.

           Das Zeichen der anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW oder DIN-Zeichen bekundet, dass Materialien und Geräte verwendet

           wurden, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Hinter der Hauptabsperrvorrichtung der Wasserzähleinrichtung muss ein

           Rückflussverhinderer eingebaut sein.

            

(3)       Der Verband ist berechtigt die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu überwachen. Falls

           erforderlich, kann die Kundenanlage unter Plombenverschluss genommen werden, sofern dies zu einer einwandfreien Messung des   

           Wasserverbrauchs erforderlich sein sollte.

 

(4)       Die Verbindung der Kundenanlage mit auf dem Grundstück vorhandenen Eigen- anlagen der Wasserversorgung ist verboten.

 

(5)       Wenn Mängel an der Kundenanlage festgestellt werden, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der

           Verband  berechtigt den Anschluss außer Betrieb zu setzen oder die Versorgung zu verweigern. Bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu

           verpflichtet.

 

§ 5

Inbetriebsetzung der Kundenanlage

 

(1)     Die Verbindung der Kundenanlage mit dem Hausanschluss und die Inbetriebsetzung darf nur vom Verband vorgenommen werden. Die

         Durchführung dieser Arbeiten durch den Grundstückseigentümer/Anlagenbetreiber ist verboten.

         anfallenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer/Anlagenbetreiber.

 

§ 6

Außerbetriebsetzung der Kundenanlage

 

          Für die Trennung der Kundenanlage vom Hausanschluss gelten die Bestimmungen des § 5 entsprechend.

 

 

                                          § 7

Einschränkungen bei Problemen mit der Wasserversorgung

 

          Treten besondere Situationen  der Wasserversorgung oder Umstände (z.B. Notfallversorgung aufgrund von Verkeimungen oder     

           Wasserknappheit) im Rahmen der allgemeinen Wasserversorgung ein, so ist der Wasserbeschaffungsverband berechtigt eine reduzierte   

           Abnahme des Trinkwassers auf das notwendige Maß (Körperhygiene und Zubereitung von Speisen) anzuordnen. Zuwiderhandlungen

          werden zur Anzeige gebracht.

 

 

 

Die geänderte Anlage I  tritt mit Wirkung vom 04.10.2019 in Kraft

 

Der Verbandsvorsteher

gez. Peter Meyer

 

 

 

Anlage II

 

Kostentarif

 

zur Satzung des

Wasserbeschaffungsverbandes

„Hamelspringe-Bakede-Egestorf-Böbber“

in Bad Münder

 

 

§ 1

Baukostenzuschüsse

 

(1)      In Neubaugebieten wird der von den Grundstückseigentümern / Anlagenbetreibern durch die Herstellung und Verstärkung des

          Verteilungsnetzes zu zahlende Baukostenzuschuss durch den Verband ermittelt. Zur Berechnung des Baukostenzuschusses werden

          die Gesamtkosten der Netzerweiterung auf die Anzahl der Grundstücke im Neubaugebiet umgelegt und in Rechnung gestellt.

          Zusätzlich zu den Kosten nach Abs. 1 ist von dem Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber ein weiterer Baukostenzuschuss für

          das bestehende Verteilernetz in Höhe von 250,00 € zu zahlen.

 

 

(2)     Der Baukostenzuschuss für den Anschluss an ein bereits bestehendes Verteilernetz wird ab-weichend von Nr. (1) in Höhe von

         1.000,00 € erhoben.

 

(3)      Wenn auf einem nach Nr. 1 und 2 bereits angeschlossenen Grundstück weitere Gebäude versorgt werden sollen, wird für jedes

          weitere Gebäude

          bzw.  jeden weiteren Anschluss ein Baukostenzu-schuss in Höhe von 250,00 € erhoben.

 

(4)     Die Herstellung betriebswirtschaftlich unzumutbarer Verteilernetze wird von der Zahlung eines zusätzlichen und im Einzelfall vertraglich

          zu vereinbarenden Baukostenzuschusses abhängig gemacht.

 

§ 2

Hausanschlusskosten

 

(1)     Die dem Verband durch die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Inbetrieb- und Außerbetriebsetzung eines Hausanschlusses

         entstehenden Kosten von dem Abgang der Hauptleitung bis einschl. Wasserzählereinrichtung sind vom Grundstückseigentümer/

         Anlagenbetreiber zu erstatten.

 

(2)     Für Industrie-, Gewerbe- und Sondergebiete erfolgt die Kostenerhebung nach spezifizierter Abrechnung entsprechend dem getätigten

          Aufwand.

 

(3)     Die Erdarbeiten für den Hausanschluss werden gesondert berechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Erdarbeiten können

          in Abstimmung mit dem Verband vom Grundstückseigentümer/ Anlagenbetreiber in eigener Regie durchgeführt werden.

          Diese sind durch den Verband am offenen Graben abzunehmen!

 

§ 3

Wassergeld

 

(1)       Das Wassergeld besteht aus einem Grundpreis und einem Verbrauchspreis. Der Verbrauchspreis wird nach der Menge des entnommenen

            Wassers bemessen.

            Berechnungseinheit für den Verbrauchspreis ist 1 cbm Wasser.

 

(2)       Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler ermittelt.

 

(3)        Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs

            des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Beitragspflichtigen in der gesetzlichen Toleranz geschätzt.

 

(4)      Nach Nichtabgabe der Selbstablesekarten werden bei den Betreffenden die Wasserzähleinrichtunge durch 2 Beauftragte

            (1 Ableser und 1 Zeuge) des Wasserbeschaffungsverbandes abgelesen.

            Der hierfür fällig werdende Ablesebeitrag setzt sich gemäß § 31 Absatz 3 c zusammen, aus der Anfahrtpauschale von 15,-- Euro

            und des personellen Einsatzes von 2 Personen á 32,-- Euro, diesesmergibt z. Zt.  einen Gesamtsumme von 77,-- Euro.

 

§ 4

Grundpreis / Verbrauchspreis

 

(1)       Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage wird für jedes Grundstück ein jährlicher Grundpreis wie folgt erhoben:

 

            ab 01. Januar 2023                =                     48,00 €

 

(2)       Der Verbrauchspreis beträgt für jeden vollen cbm Wasser:

 

            ab 01. Januar 2023                =                      1,40 €.

 

 

§ 5

Wassergeld für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke

 

(1)      Für Wasser, das bei der Herstellung von Gebäuden verwendet wird (Bauwasser), wird ein Verbrauchspreis nach Nr. (2) erhoben, wenn

           der Verbrauch nicht durch Wasserzähler ermittelt wird.

 

(2)      Als Verbrauch werden zugrunde gelegt:

           

           - bei Neubauten von Gebäuden                            pauschal         20,00  €

              

 

(3)       Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke wird, sofern er nicht durch Wasserzähler ermittelt wird, im Einzelfall

            nach Erfahrungswerten geschätzt.

 

(4)       Wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler ermittelt, so ist neben dem Verbrauchspreis für jeden angefangenen Kalendermonat ein

            Zwölftel des Grundpreises (§ 4 Nr.1) zu entrichten.

 

§ 6

Beitragspflichtige

 

(1)       Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte

            des angeschlossenen Grundstücks.  

            Beitragspflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere   

            Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)       Beim Wechsel des Beitragspflichtigen geht die Beitragspflicht mit Beginn des auf den Übergang   folgenden Kalendermonats auf

           den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Beiträge, die

            auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verbandsvorsteher entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

 

§ 7

Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlos-sen ist, in den Fällen des § 5 mit der Herstellung der Einrichtungen zur Wasserentnahme. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Wegfall des Anschlusses, in den Fällen des § 5 mit der Entfernung der Wasserentnahmeeinrichtung. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Grundpreis/Verbrauchspreis (§ 4) für jeden angefangenen Monat der Beitragspflicht mit einem Zwölftel berechnet.

 

 

§ 8

Erhebungszeitraum

 

(1)       Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)       Weicht die Ableseperiode für den Wasserverbrauch vom Kalenderjahr ab, so gilt diese als Erhebungszeitraum. Sinngemäß ist in den Fällen

            des § 3 zu verfahren.

 

§ 9

Veranlagung und Fälligkeit

 

(1)       Auf den nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnenden Beitrag sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02.,

            15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Höhe der Abschlagzahlungen wird durch Beitragsbescheid nach dem Wasserverbrauch des

            Vorjahres festgesetzt.

 

(2)       Entsteht die Beitragspflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird sie durch Schätzung festgestellt.

 

§ 10

Fälligkeit des Beitrages

 

Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen. Ist im Beitrags-bescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

 

§ 11

Umsatzsteuer

 

Zu allen vorgenannten Beiträgen mit Ausnahme des Grundpreises/Verbrauchspreises (§ 4) wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.

 

 

 

Die geänderte Anlage II tritt mit Wirkung vom 01.Januar 2018 in Kraft

 

Der Verbandsvorsteher

gez. Peter Meyer

 

 

 

 

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